Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. März 1983
§ 9

§ 9 – Festsetzung der Abgaben

(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest: die Produktionsabgabe nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und normal normal die Überschussabgabe nach Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. normal normal normal arabic (2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen. (3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden. (4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.

Kurz erklärt

  • Das Hauptzollamt legt die Produktions- und Überschussabgabe für Zucker fest.
  • Die Produktionsabgabe muss bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres gezahlt werden.
  • Die Überschussabgabe ist bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres fällig.
  • Die Überschussabgabe entfällt, wenn zerstörter oder beschädigter Zucker rechtzeitig gemeldet wird.
  • Es wird kein Zahlungsaufschub für die Abgaben gewährt.